Für den Geschäftsverkehr des RED Film Studio Yildirim Yildiz, Dr. Anton Schneider Straße 28b, 6850 Dornbirn, (im Folgenden: „YY“, Übergeber, Auftragnehmer, wir oder uns bezeichnet), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“, „Kunde“, „Übernehmer“ oder „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, insbesondere Verträge, Sub- und Aufträge, Nach- und Lieferungen, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit den Leistungen, Verkäufen und Bearbeitungsaufträgen mit YY getroffen werden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von YY ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Im Zweifel gelangen die gegenständlichen AGB zur Anwendung. Diese AGB wurden dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht und sind auf der Homepage des YY jederzeit abrufbar. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistungen des YY, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen dem Vertragspartner und YY.
Die Mitarbeiter von YY sind weder berechtigt noch bevollmächtigt, über das vereinbarte Vertragsverhältnis bzw. diese AGB hinausgehende oder abändernde Vereinbarungen mit dem Vertragspartner zu treffen bzw. diesem Zusagen zu erteilen. Solche Vereinbarungen oder Zusagen sind nur dann verbindlich und rechtswirksam, wenn sie vom Geschäftsinhaber YY binnen 14 Tagen schriftlich dem Vertragspartner bestätigt werden.
Angebote von YY sind, wie auch Angaben und Abbildungen in Katalogen, Prospekten und Preislisten, freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Bestellung bzw. Auftragserteilung des Vertragspartners gilt erst mit der Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Ein Vertrag kommt unter den von YY angebotenen Bedingungen auch konkludent zustande, wenn der Kunde nach Erhalt des Angebotes die Leistungen des YY ohne schriftliche Beanstandung in Anspruch nimmt.
Der Leistungsumfang ist im Angebot des YY ausführlich aufgelistet und vom Vertragspartner zuvor eingesehen worden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen für die Angebotserstellung und Vertragserfüllung sowie Leistungen der YY vor Vertragsabschluss vorzulegen, mitzuteilen und mitzuwirken, andernfalls sämtliche Nachteile und Mehrkosten zu seinen Lasten gehen.
Eine gesicherte Angebotsstellung ist in der Regel erst nach Besichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort möglich, was oft nicht im Vorfeld möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, YY im eigenen Interesse vor Erstellung des Angebotes den tatsächlichen Umfang des Auftrages detailliert bekannt zu geben. Eine Änderung des Auftragsvolumens ist daher möglich und akzeptiert der Vertragspartner dadurch entstehende, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtungen von YY, welche vom Kunden gesondert angemessen zu bezahlen sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Vorfeld des Vertragsabschlusses von YY vorgenommenen Annahmen über das Auftragsvolumen und die genauen Örtlichkeiten, auch auf Wunsch des Kunden oder wetterbedingt, von den Annahmen im Angebot abweichen können. Die für YY nicht vorhersehbaren Änderungen und Mehraufwendungen sind vom Kunden gesondert angemessen zu bezahlen.
Ergeben sich vor Ort notwendige Anpassungs- und Änderungsarbeiten sowie weitere vom Kunden zu tätigende Vorbereitungsarbeiten, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten gesondert und rechtzeitig, vor Anfahrt des YY, auszuführen, sodass eine unbeeinträchtigte Leistung durch YY möglich ist. Solche oder ähnliche Arbeiten sind jedenfalls nicht vom Vertrag mit YY umfasst.
Ein Kostenvoranschlag wird von YY nach bestem Fachwissen und den Angaben des Vertragspartners erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, da sich aufgrund der vor Ort befindlichen Situation Änderungen ergeben können. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 Prozent ergeben, so wird YY den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 Prozent, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
Es besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit, das angenommene Auftragsvolumen innerhalb von 7 Tagen kostenfrei abzuändern. Nach 7 Tagen kann der Vertrag bzw. das Auftragsvolumen nicht mehr abgeändert werden. Sollte der Kunde dennoch nach dieser Frist auf eine Abänderung bestehen, so ist dies nur mit Zustimmung des YY und einer Abschlagszahlung bzw. Pönale von 50 Prozent des reduzierten Auftragsvolumens möglich.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, entgeltlich und wird eine Pauschale in Höhe von EUR 200,00 zzgl. 20 Prozent USt und bei Besichtigung vor Ort zusätzlich eine Fahrpauschale in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 20 Prozent USt verrechnet. Diese Beträge stehen bei einem Rücktritt durch den Kunden jedenfalls zu.
Nachfolgende Ergänzungen oder Abänderungen und damit verbundene Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
Angebote, Ausführungsunterlagen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen von YY bleiben geistiges Eigentum von YY und unterliegen den einschlägigen urheber- und immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz.
Lichtbilder, Skizzen und Entwürfe sowie überhaupt alle Unterlagen, welche von YY stammen, dürfen, außer bei ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von YY, weder außerhalb des Vertragsverhältnisses verwendet und oder an Dritte weitergegeben oder in Sozialmedien veröffentlicht werden, soweit dies nicht gesondert vereinbart und das Honorar bereits vollständig an YY bezahlt wurde. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 zzgl. 20 Prozent USt vereinbart, welche sofort zur Gänze zur Zahlung an YY fällig ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatz- und Unterlassungsanspruchs bleibt hiervon unberührt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von YY zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von YY Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, Informationen nur auf need to know Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 2 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit YY oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 2 Jahre nach Angebotslegung von YY aufrecht.
Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden, auch personenbezogenen, Daten zum Zweck der Vertragserfüllung verarbeitet und an mit YY verbundene Unternehmen und Erfüllungsgehilfen auf elektronischem Wege übermittelt werden. Diese Zustimmung kann vom Vertragspartner jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass YY die erstellten Gewerke, Lichtbilder und Dateien unentgeltlich für eigene Werbezwecke veröffentlichen, verarbeiten, versenden und auch auf der eigenen Homepage verwenden darf. Dies gilt ausdrücklich auch für Lichtbilder, auf welchen die abgebildete Person eindeutig erkennbar ist gemäß § 78 Abs 1 UrhG, wobei auch diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des YY gemäß §§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG stehen dem YY zu. Nutzungsbewilligungen gelten nur bei vollständiger Zahlung des Honorars durch den Vertragspartner und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar direkt am Lichtbild anzubringen wie folgt: Foto: © Yildirim Yildiz, Dr. Anton Schneider Straße 28b, 6850 Dornbirn, und sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Die volle Nutzungsbewilligung an den Gewerken des YY wird dem Vertragspartner sohin erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars, auch für Mehrleistungen, und der ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung erteilt.
Unsere Preise sind in EURO angegeben und sind mit den Zahlungsmodalitäten bereits im Angebot, spätestens im vorgelegten Vertrag festgehalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Abzüge sind ohne eine gesonderte Vereinbarung jedenfalls unzulässig und unwirksam. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen der schriftlichen und firmenmäßig erfolgten Bestätigung des YY. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von YY als geleistet und werden zuerst für Spesen, Kosten und Mahngebühren sowie Verzugszinsen angerechnet.
Preisgarantien werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und höchstens für 1 Jahr ab Vertragsabschluss gewährt. Nach 1 Jahr ab Vertragsabschluss gilt die Preisgarantie nicht mehr und können auch wesentliche Preiserhöhungen bis höchstens 35 Prozent des Auftragsvolumens entstehen.
Die Preise gelten ab Werk und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung, dies soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Vertragspartner neben dem vereinbarten Preis zu tragen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teil- oder Ratenzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht YY das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gewerke, Fotos und Dateien ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen und jede weitere Tätigkeit zu verweigern, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. Im Falle der Zurückbehaltung der Leistungen der YY hat der Vertragspartner keinerlei Ansprüche und haftet selbst für daraus resultierende Nachteile und Folgen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Verbraucher 4 Prozent p.a. und für Unternehmer 9,2 Prozent p.a. vereinbart.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann YY vom Vertrag ohne jeden Rechts- und Schadenersatzanspruch des Vertragspartners zurücktreten.
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, der Sitz von YY, Dr. Anton Schneider Straße 28b, 6850 Dornbirn.
Kosten und das Risiko des Transportes sowie der Zwischenlagerung von Gegenständen des Vertragspartners trägt der Vertragspartner. Für frustrierte An- und Abfahrten samt Lieferungen des YY wird je Fahrt eine Pauschale in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 20 Prozent USt verrechnet.
Sollte der Vertragspartner die Waren, Leistungen oder Dateien nicht zum vereinbarten Zeitpunkt entgegennehmen, so haftet YY nicht für nachträglich eintretende Umstände, welche diese Gewerke beeinträchtigen, beschädigen oder vernichten. Für eine Zwischenlagerung durch YY oder Dritte hat der Vertragspartner die Kosten, welche zumindest EUR 70,00 pro Monat betragen, zu tragen.
Für die räumlichen und technischen Voraussetzungen sowie für die Einhaltung des Zeitplanes, besonders den pünktlichen Beginn, hat der Vertragspartner Sorge zu leisten und haftet YY diesbezüglich nicht. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass von Seiten des Vertragspartners zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen ist, dass vor allem die abzubildenden Dinge und ihre Bestandteile sach- und fachgerecht vorbereitet sind. Sollten diese ungeeignet sein, ist dies YY vor Vertragsabschluss und Anfahrt mitzuteilen. Sollte eine solche Problematik vor Ort vorliegen, wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Leistung für YY nicht möglich ist und eine trotzdem gewünschte Leistung durch den Vertragspartner samt allen damit verbundenen nachteiligen Folgen ausschließlich auf Kosten, Verantwortung und Risiko des Vertragspartners geht.
Sämtliche Lieferungen, Waren, Teile, Produkte, Lichtbilder, Dateien und Leistungen von YY bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sohin auch jener durch Änderungen und Mehrleistungen, das Eigentum von YY.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Vertragsgegenstände der YY zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner weder über den Vertragsgegenstand verfügen, ihn verbreiten, bearbeiten, verarbeiten, noch Dritten vertraglich ein Nutzungsrecht einräumen oder diesen auf welche Art auch immer veröffentlichen.
Im Falle der Insolvenz bzw. des Konkurses des Vertragspartners ist YY ermächtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und tritt Terminsverlust ein. Dies soweit der Masseverwalter nicht in den Vertrag eintritt und eine Sicherheitsleistung sichergestellt ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von YY zur Verfügung gestellten Lieferungen, Dateien und Leistungen ohne Verzug abzunehmen. Mit der Lieferung ab Werk gelten gelieferte Waren bzw. Dateien als abgenommen. Für die Empfangseinrichtungen und deren Eignung ist der Vertragspartner eigenverantwortlich.
Sollte aufgrund von Umständen, die beim Vertragspartner liegen, eine Änderung des Termins oder der Fristen erforderlich sein, so ist dies im Einvernehmen mit YY zwar möglich. In diesem Fall ist jedoch ein Ersatztermin spätestens innert 4 Monaten ab vereinbartem Terminbeginn zu vereinbaren. Sollte der Vertragspartner innerhalb dieser 4 Monate keinen Ersatztermin wahrnehmen oder vereinbaren, so ist das Honorar hierfür an YY zu bezahlen und treffen YY keine weiteren Pflichten mehr. Ein Rückforderungsanspruch des Vertragspartners besteht in solch einem Fall nicht.
Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch YY beheben zu lassen. Lieferungen und Leistungen der YY sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
Die Fristen und Termine werden von YY nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, stets unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner. Jede Verzögerung aufgrund von Umständen, die beim Vertragspartner und seinen Gehilfen liegen, wird nicht in die Lieferzeit eingerechnet. Hat der Vertragskunde einen Fixtermin für eine Veranstaltung vereinbart, so sind sämtliche mit der Änderung und Verzögerung verbundenen Nachteile vom Vertragspartner zu tragen, sohin auch die frustrierten Aufwendungen und Fahrten gesondert zu bezahlen.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist, ohne jeden daraus ableitbaren Schadenersatzanspruch des Vertragspartners, nur bei vollständiger Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen, zumindest 8-wöchigen Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
Im Falle höherer Gewalt oder einer bei YY oder einem Gehilfen eintretenden Betriebs-, Produktions- und Lieferstörung, welche YY ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zum vereinbarten Termin zu erbringen, verlängern sich die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, wobei eine Verlängerung bis zumindest 2 Monate noch als angemessen vereinbart gilt.
Bei Verzögerungen, die aufgrund von nicht vereinbarten bzw. dem YY nicht mitgeteilten Umständen oder der Beschaffenheit der Örtlichkeiten und Anschlüsse entstehen, gehen sämtliche Nachteile zu Lasten des Vertragspartners.
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Waren, Leistungen und Gewerke werden höchstens für die Dauer von 8 Wochen und auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert bzw. gespeichert, wofür YY eine Lagergebühr von EUR 70,00 zzgl. 20 Prozent USt pro angefangenem Monat in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist YY berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten oder zu vernichten. In solch einem Falle gilt eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des Rechnungsbetrages zzgl. 20 Prozent USt ausdrücklich als angemessen vereinbart und innert 7 Tagen zur Zahlung fällig.
Im Falle eines Rücktritts durch den Vertragspartner vor Beginn des 6. Monats bis zum vereinbarten Termin fallen keine Stornogebühren an, wobei die Pauschale in Höhe von EUR 200,00 zzgl. 20 Prozent USt für die Vertragserstellung und Bearbeitung sowie die Fahrtkostenpauschale in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 20 Prozent USt jedenfalls vom Vertragspartner zu bezahlen sind. Sollte ein Rücktritt des Vertragspartners zwischen dem 6. und 1. Monat vor Beginn des vereinbarten Termins erfolgen, hat der Vertragspartner eine Pönale in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Preises, und im Falle eines Rücktritts innerhalb von 30 Tagen vor dem vereinbarten Termin den Gesamtbetrag an YY zu bezahlen. Dies wird im Hinblick darauf, dass YY bei so einem kurzfristigen Rücktritt die bereits abgesagten Anfragen aufgrund von Terminkollisionen verloren hat, als sachlich gerechtfertigt und angemessen vereinbart.
Sämtliche Waren, Produkte, Dateien und Gewerke sind vom Vertragspartner entsprechend den Betriebsangaben und technischen Vorschriften zu verwenden. Die Dateien werden dem Kunden grundsätzlich nur einmal übermittelt. Für die Empfangseinrichtungen und deren Eignung ist der Vertragspartner eigenverantwortlich. Bei eigenmächtiger Änderung der Lieferungen und Leistungen des YY wird eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich spätestens innert 3 Tagen ab Übergabe zu rügen. Mangels Rüge innert dieser Frist gilt die Leistung von YY als genehmigt und vollständig erbracht. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Am 4. Tag nach Übergabe an den Vertragspartner werden die Daten von YY gelöscht, soweit keine Mängelrüge bis dahin einlangt und soweit nicht ausdrücklich eine längere Archivierung vereinbart wurde. Sämtliche daraus resultierenden Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners und übernimmt YY keinerlei Haftung. Daher ist eine Speicherung durch den Vertragspartner eigenverantwortlich sicherzustellen.
Das Vorliegen von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Sämtliche Folgeschäden, welche aufgrund verspäteter Rüge entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
YY ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung, also Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung, selbst zu bestimmen.
Sofern YY Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung bzw. Leistung. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb der Gewährleistungsfristen gerichtlich geltend zu machen, soweit sie von YY nicht ausdrücklich anerkannt werden.
YY übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche im Rahmen der Leistungen bei Veranstaltungen oder sonst vor Ort auftreten, sofern diese nicht von YY verursacht und verschuldet wurden. Es dürfen keine anderen Personen außer Gehilfen des YY in die Nähe der Einrichtungen und Gegenstände des YY, wofür der Vertragspartner stets Sorge zu leisten hat. Hierzu wird vereinbart, dass der Vertragspartner seine Gehilfen und Gäste dazu anzuleiten hat, nicht in die Nähe der technischen Einrichtungen des YY zu kommen und besonders auf Kabel und Leitungen Acht zu geben.
Zum Schadenersatz ist YY in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet und ist dieser mit höchstens EUR 3.000,00 begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet YY ausschließlich für Personenschäden.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet YY nicht.
Die Haftung verjährt gegenüber Unternehmern in 6 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von YY vereinbart. Dies gilt auch, wenn YY Leistungen für den Vertragspartner außerhalb von Österreich erbringt. Gegenüber Verbrauchern wird ausdrücklich festgehalten, dass für den Gerichtsstand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort laut Vertrag heranzuziehen ist.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend. Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
Sofern YY auf Wunsch des Vertragspartners Leistungen Dritter vermittelt, so haben diese eine eigene Vereinbarung abzuschließen und haftet YY in keiner Weise für die Leistungen des Dritten. Für die Konditionen und Details haben der Dritte und der Vertragspartner gesonderte Vereinbarungen zu treffen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, die AGB des YY zur Kenntnis genommen zu haben und dass diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.